4. "§ 17 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1.Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann nach Ankündigung mit angemessener Frist und in angemessenem zeitlichen Abstand die Mieträume betreten, um festzustellen, ob und welche Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung notwendig sind, oder um seine Rechte wahrzunehmen. 2.Will der Vermieter oder sein Beauftragter das Grundstück oder die Wohnung verkaufen, so darf er die Mieträume zusammen mit dem Interessenten Montag bis Samstag zwischen 10 und 13 Uhr und 15 und 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter die Räume mit Mietinteressenten nach den gleichen Maßgaben betreten. In beiden Fällen hat der Vermieter dies mit angemessener Frist anzukündigen. 3.Im Fall seiner Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Räume betreten werden können. 4.Hält der Mieter Terminabsprachen zum Betreten und Besichtigen der Mieträume nicht ein oder sind die Schlüssel im Fall seiner Abwesenheit nicht verfügbar, so hat der Mieter dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen."