Da wir (subjektiv) betrachtet schon genug Schaden erlitten haben (und wohl auch die fristlose Kündigung ausstreiten müssten, da der Vermieter diese nicht akzeptiert), möchten wir nun ungern auch noch eine Malerfirma mit dem Streichen der Wohnung bei Auszug beauftragen bzw. bezahlen. ... Nr. 4 (4) Der Mieter ist verpflichtet, soweit der Schaden durch den Mieter oder die in Nr. 4.3 genannten Personen [Familienmitglieder, Besucher, Handwerker etc.] verursacht wurde, die Reparaturkosten für Installationsgegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installation für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie für Rolläden zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 75,- € nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als eine Monatsmiete (ohne Heizkosten) beträgt.