Balkonkraftwerke / Steckersolaranlagen vs. Denkmalschutz
vom 17.12.2024
für 95 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Die geforderte Lösung würde die Kosten um ein Vielfaches nach oben treiben und ist von uns nicht leistbar und deswegen nicht weiter zu verfolgen. ... Nach unserer Auffassung gibt es folgende Ansatzpunkte: - Balkonkraftwerke sind privilegierte Anlagen und als solche zu genehmigen. - Es gibt in Bezug auf das optische Erscheinungsbild keine konsistenten Regelungen. So werden Sonnenschutzmarkisen und Sichtschutz an Balkongittern nicht regelmentiert, obwohl sie kein einheitliches Erscheinungsbild bieten. - Die Auflagen sind massiv überzogen und verhindern letztlich die Installation - Balkonkraftwerke sind nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut und sind keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 Musterbauordnung.