<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 311b BGB: Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass">§ 311 b Absatz 1</a> Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass ein Vertrag mit dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Frage: wenn A dem B mündlich oder schriftlich (jedenfalls nicht notariell berkundet) zusichert sein Grundstück an ihn (also an den B) zu verkaufen und sich dann nicht daran hält, sondern dass Grundstück an C verkauft, könnte es ja sein das B, weil er auf die - nicht formgerechte Zusage - des A vertraut hat, ja einen Schaden erleidet, weil er zuvor sein Verhalten (und ggf. finanzielle Aufwendungen hatte) darauf eingerichtet hat, dass A ihm das Grundstück verkauft. ... Allerdings könnte man ja argumentieren, dass B ja selber schuld ist, er hätte sich die Zusage des A ja in notarieller (notarielle Beurkundung) Form geben lassen können?