Nach dem Gesetz (AufenthG § 51), ist: „(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist" und: „(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn 3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren." ... So „wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"?