Der Vermieter hat mir eine Abschlagszahlung in Höhe von 1100 Euro angeboten, ohne das von meiner Seite noch Renovierungsarbeiten gemacht werden müssten - was mir deutlich zu hoch erscheint. - Meine Frage ist nun was im Konkreten Fall renovierungstechnisch meine Pflichen vor verlassen der Wohnung sind. - Ob ich eine Zahlung an das Wohnbauunternehmen entrichten muss. - Und ob es ausreicht wenn ich kleinere Gebrauchsspuren partiell selbst behebe und die Wohnung dann so übergebe. ... Die Schönheitsreparaturen sind währen der Mietzeit unaufgefordert, in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Kücken, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre. in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. ... Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 2 vereinbarten Fristen zu oder der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. (4) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Ausführung fälliger Schönheitsreparaturen spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach oder erbringt er die Arbeiten nicht wie geschuldet, kann das Wohnungsunternehmen statt der Ausführung der Schönheitsreparaturen Schadenersatz verlangen, wenn es dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.