Verjährung nach § 199 BGB
vom 8.8.2008
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Erforderlich und genügend ist dafür im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. ... Dies gilt erst recht, wenn sich die Beurteilung der Rechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert (BGH v. 16.9.2004 – III ZR 346/03, GesR 2004, 515 = BGHReport 2005, 23 = MDR 2005, 213 = NJW 2005, 429; v. 25.2.1999 – IX ZR 30/98, MDR 1999, 963 = NJW 1999, 2041).