Keine Nachtragsverteilung bschlossen - Verfahren aufgehoben - Steuererstattung
vom 7.4.2009
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger / Frankfurt
Mai 1979 VIII R 58/77) Nach Beendigung des Verfahrens angefallener Steuererstattungsansprüche können vom Treuhänder nicht mehr geltend gemacht werden, außer es wird eine Nachtragsverteilung vom Gericht angeordnet.