§ 313 BGB
vom 29.9.2005
30 €
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Bezüglich der nachfolgenden Antwort von Hr. Hellmann sind Nachfragen vorhanden: wir wollen mal annehmen das Erlöschen der beschränkt persönlichen Dientsbarkeiten würde auch zu Erlöschen der schuldrechtlich vereinbarten Unterlassungsansprüche führen. Das würde - wie sich auch auf die Antwort von Hr.