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24 Ergebnisse für teilungserklärung eigentümergemeinschaft änderung klage

Eigentümerversammlungn und Hausordnung
vom 3.5.2009 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
In der Wohnung stehen den Tierhaltern Kotbeutel zur Verfügung und bis heute haben weder wir noch die Voreigentümer irgendwelche Klagen über Belästigungen durch die Hunde erhalten. ... Könnte, und welche Mehrheit ist dazu erforderlich, die Eigentümergemeinschaft die Hausordnung entsprechend ergänzen, das Tierhaltung nun ausgeschlossen wird. 2.
Balkonbau: Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes §22
vom 20.7.2007 40 € Historischer Preis
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In der Teilungserklärung steht zum Thema bauliche Veränderungen das folgende: „Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur einstimmig von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Gesetzliche oder behördliche Auflagen, die bauliche Veränderungen nach sich ziehen, sind von der Verwaltung auch ohne Beschlußfassung in der geforderten Ausführung zu erfüllen.“ Später wurde die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel ergänzt: „Die Eigentümerversammlung kann mit – Allstimmigkeit – Zustimmung aller Eigentümer (auch der nicht anwesenden) Änderungen der Gemeinschaftsordnung beschließen: - ..... Dazu habe ich die folgenden Fragen: - hebt diese Novellierung tatsächlich unsere Teilungserklärung (die wir ja in dem Punkt noch einmal ausdrücklich bestätigt haben) auf?
Prüfung Kaufvertrag Eigentumswohnung
vom 27.11.2011 150 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Der Notar hat die Teilungserklärung nicht eingesehen und kann deshalb über deren Inhalt keine Angaben machen. ... Der Notar belehrte den Käufer darüber, dass in Folge dieser Regelung der Verkäufer die Zwangsvollstreckung betreiben kann ohne zuvor klagen zu müssen. ... Hierzu hat der Notar darauf hingewiesen, dass der Käufer ungeachtet dessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber für Zahlungsrückstände des Verkäufers haftet, soweit dies die Teilungserklärung anordnen sollte.
Prüfung eines Bauträgervertrages
vom 20.12.2012 65 € Historischer Preis
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Ferner sind Änderungen in Bezug auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Erwerbers betreffen, zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums unzumutbar beeinträchtigen. ... Spätere Änderungen dieser Regeln müssen nur beachtet werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Ausführung der betreffenden Arbeiten zuverlässig vorhersehbar sind.