Auf sämtlichen Abrechnungen befindet sich außerdem folgender Hinweis: "Für inländische Unternehmen: Die Auszahlung der Umsatzsteuer an ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen kann erst erfolgen, wenn uns hierzu ein entsprechendes Bestätigungsschreiben Ihres zuständigen Finanzamtes vorliegt. ... Nun fordert Frau A. eine rückwirkende Erstattung der Umsatzsteuer auf alle Abrechnungen aus 2013 von uns, in der Summe ca. 3000 Euro. Frage: Sind wir als Unternehmen verpflichtet, die Umsatzsteuer rückwirkend zu zahlen, wenn ein Mitarbeiter, wie im geschilderten Fall, die Umstellung von nicht-vorsteuerabzugsberichtig, auf umsatzsteuerpflichtig versäumt?