§ 2306 BGB Pflichtteilsanspruch
vom 12.11.2005
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Betroffen von der Testamentsvollstreckung ist nur A Fragen: Gemäß § 2306 Satz 2 BGB (der hinterlassene Erbteil ist hier größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) könnte der betroffene Erbe seine Erbschaft nach dem Tod des Erblassers (also A) ja ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. 1. ... Anderenfalls bestünde ja tatsächlich die Gefahr, dass der verschwenderich veranlagte A die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil (siehe § 2306 BGB) verlangt und diesen dann unverzüglich verschwendet oder?? Zusätzlich möchte ich noch wissen, wer, sofern A nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt, Ersatzerbe wird?