Aus diesen Vorauszahlungen bestreitet der Vermieter die umlagefähigen Ausgaben wie zum Beispiel: a) Kosten des Wasserverbrauchs, der Entwässerung und Miete der Kaltwasserzähler b) Kosten des Stromverbrauchs (außerhalb der Mieträume) c) Kosten der Heizungswartung d) Kosten für die Flur- und Treppenhausreinigung e) Kosten der Verwaltung und der Bank f) Kosten der Müllentsorgung g) Kosten der Gehweg- und Straßenreinigung h) Kosten für Reparaturen und Instandhaltung sowie des Hausmeisters i) Kosten der Pflege der Außenanlagen j) Kosten der Wartung der sonstigen haustechnischen Anlagen k) Kosten zur Versicherung des Gebäudes und der haftpflicht l) Grundsteuern m)Kosten der Verwendung von Ausstattung zur Verbrauchserfassung gem.§7(2) HeizkostenV (2) Die Nebenkosten werden unter entsprechender Nachweisung der Entstehung auf die Mieterin anhand der von der Hausverwaltung erstellten Jahresabrechnung umgelegt und abgerechnet. ... Die Mieterin hat keine Ansprüche gegen den Vermieter auf Entschädigung für die mit der Durchführung der Arbeiten verbundene Wertverbesserung der Mietsache. (2) Soweit die Mieterin im Rahmen des vertraglichen Mietgebrauchs die Installation von Anschlüssen und technischen Einrichtungen, insbesondere für Apparaturen der medizinischen Diagnostik und Therapie, für Telekommunikation, Energieversorgung, Datenvereinbarung sowie für Luft- und Klimatechnik wünscht, hat sie auch die dafür erforderlichen Vorkehrungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu treffen. ... Im Übrigen bedürfen solche Maßnahmen keiner gesonderten Genehmigung durch den Vermieter. (3) Die nach Absatz 1 gestatteten und weitere ggf. nachträglich genehmigten Einrichtungen sind von der Mieterin auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung fachgerecht herzustellen, zu erhalten, zu sichern, zu warten und instand zu halten.