Die Erschienenen sind von der beurkundenden Notarin darauf hingewiesen worden, dass - durch die hier getroffene Rechtswahl das für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bisher eventuell geltende ausländische Recht abgewählt wird, - die Notarin ausländische Rechtsordnungen nicht kennen muss, sie über deren Inhalt nicht belehrt und auch keine Beratung oder Betreuung übernommen hat, - die Rechtswahl im Ausland möglicherweise nicht anerkannt wird und die Notarin hierüber nichts aussagen kann, Seite 3 - sie einen ausländischen Rechtsanwalt zur Prüfung einer Rechtswahl/eines Ehevertrages beauftragen können oder vor der Beurkundung ein Universitätsgutachten zur Klärung der Fragen einholen können. ... Mit Rücksicht darauf, dass sich alle derzeitigen Vermögenswerte der Erschienenen zu 2) in Deutschland befinden und die Erschienenen zu 2) auch in Zukunft nach ihrer Einschätzung keine wirtschaftlichen Beziehungen nennenswerter Art in der Türkei und/oder zu einem sonstigen ausländischen Staat unterhalten werden, legen diese zur Zeit keinen Wert auf die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtswahl im Ausland anerkannt wird und ob es hierzu gegebenenfalls noch weiterer rechtlicher Schritte bedarf.