www.bdphg.de/informationen/mandantenrundbriefe/mandantenrundbrief_20062.pdf Zur folgenden Passage des BAG-Urteils ein Nachfrage: heißt das nun, dass AGB-rechtlich vereinbart werden kann, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit, die bei einer 6-Tage Woche 42,5 Stunden beträgt pro Woche maximal auf 34 Stunden (Direktionsrecht) gesenkt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder heißt das, dass man den Vertrag AGB-rechtlich auch so gestalten kann, dass die monatliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber um bis zu 20% herabgesenkt werden kann und lediglich die monatsdurchschnittliche Wochenarbeitszeit 34 Stunden im genannten Fall nicht unteschreiten darf. Letzteres würde heißen, dass es durchaus sein kann, dass der Arbeitnehmer (auf Anweisung des Arbeitgebers) in einer Woche mal weniger als 34 Stunden arbeitet und lediglich die monatliche wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit 34 Stunden nicht unterschreiten darf. Da im Fallbeispiel der Lohn/Gehalt ja monatlich am Ende des Kalendermonats ausbezahlt wird, muß der Arbeitnehmer auch bei einer Vereinbarung, die faktisch bedeutet dass die sich im Kalendermonat nur die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit zwischen 34 Stunden (34 Stunden sind die Sockelarbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonats) und 42,5 Stunden bewegen kann, im Extremfall keine Einkunftseinbußen von mehr als 20% hinnehmen.