Mietvertrag, Gültigkeit einzelner Klauseln
vom 6.5.2022
für 250 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto / Bielefeld
Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a. das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, soweit jeweils Streichfähigkeit gegeben ist. Die Arbeiten sind vom Mieter fachgerecht, der Anstrich ist in einer weißen oder neutralen Farbe auszuführen. b)Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen nach Ablauf folgender Fristen — jeweils gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen — fällig sein. in Küchen, Bädern und Duschen (Nassräume) nach 3 Jahren in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten (Wohnräume) nach 5 Jahren in anderen Nebenräumen nach 7 Jahren Maßgeblich ist jedoch der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen angefallene tatsächliche Renovierungsbedarf.