www.bdphg.de/informationen/mandantenrundbriefe/mandantenrundbrief_20062.pdf Zur folgenden Passage des BAG-Urteils ein Nachfrage: heißt das nun, dass AGB-rechtlich vereinbart werden kann, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit, die bei einer 6-Tage Woche 42,5 Stunden beträgt pro Woche maximal auf 34 Stunden (Direktionsrecht) gesenkt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder heißt das, dass man den Vertrag AGB-rechtlich auch so gestalten kann, dass die monatliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber um bis zu 20% herabgesenkt werden kann und lediglich die monatsdurchschnittliche Wochenarbeitszeit 34 Stunden im genannten Fall nicht unteschreiten darf. ... Die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. ... Ich könnte dann auch anweisen, dass der im Kalendermonat statt 22 Tage (im Beispiel wurde von 22 Arbeitstage ausgegangen) nur 18 Tage (8 Stunden) arbeitet und 4 Tage ganz wegbleibt.