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radar

28. Juli 2007 21:23 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

sehr geehrte damen und herr
ich hab eine zeugenfragebogen erhalten
ich war am 16,07,2007 um 10:04 UHR IN ESCHWEILER röher str höhe haus .55- fr odilienstr folgende ordnungswidrigkeit(en) NACH § 24 STVGbegangen zu haben

ich überschritten die zulassige höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener ortschaften um 24km/H:ZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT:30km/h.Festgestelellte geschwindigkeit( ABZGL:Toleranz):54km/h.§ 41 abs. 2, § 49 STVG; § 24 STVG;11.3.4 BKAT


MEINE frage ist auto ist meine frau angemeldet und ich und meine frau wir wollen keine aussage machen auf dem schreiben von der standt steht das vir keine aussage machen müssen wenn es angehörigenverhältnis sind


welche weg sollen wir gehen was wörden sie uns rathen welche tipp würden unsere haben oder was könnte auf uns zukommen

28. Juli 2007 | 22:29

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:

Sie haben gemäß § 41 Abs.2 , § 49 StVG , § 24 StVG ,11.3.4 BKAT die zulässige Geschwindigkeit um 24 Km/h überschritten.
Überschreitet der Fahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21-25 km/h drohen ihm 50 EUR Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
Dies gilt auch für 30er-Zonen.
Zu dem eigentlichen Bußgeld kommen noch Kosten des Verwaltungsverfahrens hinzu.

Gemäß § 55 Abs.1 OWiG muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zur Beschuldigung zu äußern.
Daher versendet die Behörde einen Anhörungsbogen.
Der Beschuldigte muss keine Angaben zur Sache machen, aber wohl zu den Personalien.
Ein Anhörungsbogen muss nicht zurückgesandt werden (BVerfG NJW 1981, 1431 ).

Natürlich können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat Ihre Frau um Sie als Ehemann nicht belasten zu müssen.
Damit kann Ihre Frau nicht gezwungen werden, Sie als Fahrer zu benennen.
Die Polizei/ Behörde wird aber dann allerdings weitere Ermittlungen zur Identität des Fahrers anstellen.
Falls es der Polizei/ Behörde nicht gelingt den Fahrer vor Ablauf der Verjährungsfrist ausfindig zu machen, droht eine Fahrtenbuchauflage.


Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller

ANTWORT VON

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