Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Schankerlaubnis bzw. eine gaststättengewerbliche Erlaubnis benötigt nach § 2 GastG
wer ein Gaststättengewerbe betreibt. Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Absatz 1 GastG
wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft. Voraussetzung ist also eine gewerbliche Absicht (Gewinnerzielungsabsicht).
Bei privaten Partys wird dies verneint. Zum einen weil eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht fehlt, inbesondere aber weil hier nur ein geschlossener Personenkreis zugelassen ist.
Eine Schankerlaubnis wird somit nicht benötigt.
Etwas anderes gilt, wenn zwar nicht jeder kommen kann, der Teilnehmerkreis aber nicht mehr geschlossen ist. Dies sollte bei gezielten Einladungen nicht der Fall sein.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht wird nach § 28 GastG
mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet. Hier wäre jedoch mit einer wesentlich niedrigeren Buße von ggf. einigen hundert Euro zu rechnen.
Sollten hier also Bedenken bestehen, kann eine Schanklizenz beim Ordnungsamt beantragt werden. Die Gebühren betragen max. 5000 €, sollten für eine einmalige Veranstaltung jedoch nicht über 100 € liegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
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