Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei den durch den Abfall der kompletten Zeile entstandenen Schäden handelt es sich um Mangelfolgeschäden.
Mangelfolgeschäden sind Schäden, die aus der mit einem Mangel behafteten Sache an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind. Dies können z.B. Schäden am sonstigem Eigentum(wie bei Ihnen) oder Vermögen sein.
Bei Mangelfolgeschäden sind als sonstiger Schaden § 280 Absatz 1 BGB
anzuwenden, wonach der Schadensersatzanspruch auch ohne Fristsetzung besteht und neben anderen Gewährleistungsrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) geltend gemacht werden kann.
Bei Ihnen handelt es sich auch um einen unmittelbarer Mangelfolgeschaden, dieser liegt grundsätzlich vor, wenn der Schaden an Sachen auftritt, die örtlich eng mit dem Werk verbunden sind und unmittelbar, d.h. ohne Dazwischentreten weiterer Ereignisse ausgelöst worden sind (typische oder zwangsläufige Folgen des mangelhaften Werkes).
Grundsätzlich steht Ihnen also ein Schadensersatzanspruch aufgrund der durch die Küchenzeile zerstörten Gegenstände zu. Dieser Anspruch darf aber nicht verjährt sein.
Für eine Verjährung dieser Ansprüche gilt die gesetzliche Regelung des § 634 a BGB
.
Diese beträgt für alle Mängelansprüche eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, hier also dem Einbau der Küche.
Sie müssen also schnellstens den Zeitpunkt des Einbaus der Küche prüfen und Ihre Rechte dann gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
7. Januar 2007
|
17:23
Antwort
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