Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben bereits einen Arbeitsvertrag, nur bisher nicht schriftlich.
Da die Schriftform aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, haben Sie bereits einen unbefristeten festen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen (Ort, Zeit, Entgelt).
Sie haben einen Anspruch darauf, dass diese Bedingungen auch schriftlich fixiert werden.
Einen Kündigungsschutz für die Zeit der Krankheit gibt es nicht. Das bedeutet, eine Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer krank und nicht in der Firma ist.
Bei einer Eigenkündigung sollten Sie vorher mit dem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt sprechen. Denn Sie müssen einen nachvollziehbaren Grund für die Eigenkündigung haben, sonst gibt es eine Sperrzeit. Möglicherweise kann ein Arztattest helfen. Das muss aber mit allen Einzelheiten genauer abgeklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
18. Januar 2019
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11:10
Antwort
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