Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet, den Auftraggeber über die Kosten und die Höhe des zu erstellenden Vertrages zu belehren ( Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2010 Az: 9 W 195/10
).
Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Notar lediglich einen Entwurf vorab abfassen soll im Rahmen der planenden Beratung.
Hier hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 30.06.2015 Az: 9 W 103/14
anders entschieden und dem Notar seinen Gebührenanspruch mangels pflichtwidriger Aufklärung über die Kostenhöhe versagt.
Und zwar hat das Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt, dass im Rahmen der sog. planenden Beratung als selbständiger Betreuungstätigkeit nach § 24 BNotO
der Notar verpflichtet sein kann, über die Kosten der ins Auge gefassten Beurkundungen zu informieren. Wissen die Beteiligten nicht einmal, ob eine Beurkundung - vorliegend eines gemeinsamen Testaments - für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen kostenpflichtigen Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO
, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat.
Im Rahmen der planenden Beratung ist also nach Auffassung des Kammergerichts ausnahmsweise der Notar zur Aufklärung über die Kosten des Entwurfs verpflichtet, was er grundsätzlich bei der gestaltenden Beratung, wenn er also einen Vertrag nach den Vorstellungen des Auftraggebers abfassen soll, nicht ist.
Fazit: Die Trennschwelle bezüglich der Informationspflicht also ist die Abgrenzung zwischen planender und gestaltender Beratung.
In Ihrem Fall handelt es sich um gestaltende Beratung – Übergabevertrages, Überschreibung einer Haushälfte an ein Kind -, womit eine Informationspflicht des Notars entfällt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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