Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

nicht erfolgte kostenrechtliche Beratung durch Notar

| 12. Februar 2016 18:14 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Anläßlich eines Übergabevertrages (Überschreibung einer Haushälfte an ein Kind) hat keine kostenrechtliche Beratung durch den Notar stattgefunden!

Da man mir bei der Terminabsprache mit dem Sekretariat des Notars auf meine Frage die zu erwartenden Kosten genannt hatte, bin ich davon ausgegangen, dass dieser Betrag in etwa dem Rechnungsbetrag entsprechen würde. Beim Notartermin habe ich daher von meiner Seite aus das zu erwartende Honorar nicht mehr angesprochen.

Nun liegt die Rechnungssumme deutlich höher. Ich kenne natürlich inzwischen auch den § 125 GNotKG , aber das entlastet den Notar nicht von seinem Versäumnis, mich nicht vorab kostenrechtlich beraten zu haben.

Meine Frage: Wo finde ich die verbindliche Regelung der vertraglichen Nebenpflichten, die die kostenrechtliche Beratung vorab festschreibt? Für die Beschwerde beim Landgericht möchte ich eine belastbare Quelle dazu zitieren können.

Ganz explizit: Ich brauche keine Einschätzung über die Unzulässigkeit der Vorabauskunft, sie spielt keine Rolle, ihre Erwähnung sollte nur erklären, warum ich den Notar nicht mehr nach den Kosten gefragt habe!

Vielen Dank.

12. Februar 2016 | 19:49

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet, den Auftraggeber über die Kosten und die Höhe des zu erstellenden Vertrages zu belehren ( Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2010 Az: 9 W 195/10 ).

Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Notar lediglich einen Entwurf vorab abfassen soll im Rahmen der planenden Beratung.

Hier hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 30.06.2015 Az: 9 W 103/14 anders entschieden und dem Notar seinen Gebührenanspruch mangels pflichtwidriger Aufklärung über die Kostenhöhe versagt.

Und zwar hat das Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt, dass im Rahmen der sog. planenden Beratung als selbständiger Betreuungstätigkeit nach § 24 BNotO der Notar verpflichtet sein kann, über die Kosten der ins Auge gefassten Beurkundungen zu informieren. Wissen die Beteiligten nicht einmal, ob eine Beurkundung - vorliegend eines gemeinsamen Testaments - für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen kostenpflichtigen Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO , wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat.

Im Rahmen der planenden Beratung ist also nach Auffassung des Kammergerichts ausnahmsweise der Notar zur Aufklärung über die Kosten des Entwurfs verpflichtet, was er grundsätzlich bei der gestaltenden Beratung, wenn er also einen Vertrag nach den Vorstellungen des Auftraggebers abfassen soll, nicht ist.

Fazit: Die Trennschwelle bezüglich der Informationspflicht also ist die Abgrenzung zwischen planender und gestaltender Beratung.

In Ihrem Fall handelt es sich um gestaltende Beratung – Übergabevertrages, Überschreibung einer Haushälfte an ein Kind -, womit eine Informationspflicht des Notars entfällt.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2016 | 12:09

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort hat vollumfänglich meine Fragen abgedeckt und enthält die relevanten Gerichtsurteile

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Dratwa »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Februar 2016
5/5,0

Die Antwort hat vollumfänglich meine Fragen abgedeckt und enthält die relevanten Gerichtsurteile


ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht