Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Um nacheheliche Unterhaltsansprüche Ihrer Noch-Ehefrau auszuschließen, sollte eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden, in der festgelegt wird, dass Ihre Ehefrau in Ansehung der Geschäftsübertragung auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. Die Geschäftsübertragung sollte erst dann vollzogen werden, sobald Ihre Nochehefrau eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben hat, wobei die Verpflichtung zur Geschäftsübertragung in die Vereinbarung aufgenommen werden kann. Von Vorteil könnte es weiterhin sein, in dem Vergleich einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich zu vereinbaren.
Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollten beide Ehepartner hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen nochmals eine Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort in Anspruch nehmen. Decken sich die nachehelichen Unterhaltsansprüche Ihrer Nochehefrau annähernd mit dem voraussichtlichen Gewinn aus dem Unternehmen, wird keine sittenwidrige Benachteiligung angenommen werden können, so dass auch ein Rechtsanwalt ihr nicht von der Schließung der Vereinbarung abraten wird. Im Falle eines Unterhaltsverzichts hätte Ihre Nochehefrau darüber hinaus grundsätzlich die Risiken des Unternehmens selbst zu tragen, es sei denn das Unternehmen würde sich wider Erwarten so schlecht entwickeln, dass die Jahresgewinne im Vergleich zu dem Jahr 2005/2006 um die beispielsweise die Hälfte sinken oder das Geschäft aufgegeben werden müsste. In diesem Fall könnte Ihre Nochehefrau bei vorliegender Bedürftigkeit aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung klageweise durchsetzen.
Kommt es zur Geschäftsübertragung vor der Scheidung, ohne dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Unterhaltsverzicht geschlossen wird, wird Ihrer Nochehefrau, wenn sie während der Ehe erwerbstätig war und nunmehr das Geschäft fortführt, zur Erhaltung des Lebensstandards nur ein Aufstockungsunterhaltsanspuch nach § 1573 Abs. 2 BGB
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen können. Bei nur geringfügigen Einkommensdifferenzen scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt jedoch aus. Unterläßt Ihre Nochehefrau den ihr zumutbaren Arbeitseinsatz iin dem Unternehmen, wird bei entsprechendem Nachweis die Möglichkeit bestehen, fiktive Einkünfte anzurechnen. Die Beschäftigung einer Aushilfe wird im Übrigen in Rahmen der Bilanzierung als Betriebsausgabeposition berücksichtigt werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Unterhaltsverzicht unterschreibt Sie nicht.
Ihr Vermögen nach gütl. Einigung: Bar 140.000 LV in 3 Jahren 40.000 + ca. 50 % Rentenanspruch vom bisher eingezahltem.
Mein Alter 57 J. Ehefrau 53 J., verheiratet seit 36 Jahren.
Frage: Mit der Geschäftsüberlassung (Ausgleich für vorhandenes
Inventar u.Grundlage ihren zukünftigen Unterhalt selbst zu verdienen),wieso bin ich nach der Scheidung dann immer noch in der Pflicht.Ich bin doch -Spielball- bei der Selbstständigkeit meiner noch Ehefrau! Wenn sie eine zeitlang ihr eigenes Geld verdient und evtl.Fehler macht, wieso bin ich dann wieder aufgefordert einen U-halt zu zahlen. Übrigens meine noch Ehefrau war nur zwischendurch auf 400 € Basis beschäftigt.
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem Sie nunmehr mitteilen, dass Ihre Ehefrau neben dem Geschäft, aus dem sie laufendes Einkommen erzielen wird, über erhebliche weitere Vermögenswerte nach der Scheidung verfügen wird, erscheint der zunächst in Betracht gezogene Aufstockungsunterhaltsanspruch äußerst zweifelhaft. Denn nach § 1577 BGB
ist der bedüftige Ehegatte vor der Inanspruchnahme des Verpflichteten grundsätzlich gehalten, seinen Vermögensstamm zu verbrauchen. Besäße Ihre Ehefrau lediglich das Geschäft, könnte die Verwertung des Unternehmens, das die Basis ihrer Einkommensquelle darstellt, als unbillig angesehen werden und somit ein Unterhaltsanspruch bestehen. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Kapitals wird sich Ihre Ehefrau jedoch zunächst die Zinseinkünfte hieraus als Einkommen anrechnen lassen müssen. Würde das Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit nebst den Zinseinkünften und einer etwaigen Rente zur Deckung ihres Lebensbedarfs nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ausreichen, wird sie grundsätzlich gehalten sein, ihr Barvermögen aufzubrauchen. Hierbei wird jedoch die Dauer ihrer Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen sein sowie ihr Recht, gewisse Rücklagen für Notfälle zu bilden. Unterhaltsansprüche Ihrer Nochehefrau nach der Scheidung werden aufgrund des vorhandenen Vermögens daher voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Würde später ein Vermögensverlust eintreten, werden Sie darüber hinaus gem. § 1577 Abs. 4 BGB
geschützt sein. Denn hiernach besteht dann kein Anspruch auf Unterhalt, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten war, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin