Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Es kommt entscheidend darauf an, welche Tatsachen durch das Abschlusszeugnis beurkundet werden sollen.
Der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung setzt voraus, dass bewirkt wird, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.
Ist die täuschungsfreie Ablegung der Prüfung unmittelbare Voraussetzung für das Erteilen des Abschlusszeugnisses und die durch Täuschung bestandene Klausur nicht nur Zugangsvoraussetzung für die Abschlussprüfung(en) könnte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und vorsätzlichen Handeln der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gegeben sein.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Es handelt sich um eine sogenannte Studienleistung.
Diese Note wird nicht zur Bildung der Gesamtnote benötigt.
Die ects-Punkte dieser Studienleistung werden nur als Zugangsvoraussetzung (also zur Erreichung einer Gesamt-ects-punktzahl) zur Diplomprüfung benötigt.
Sie wird allerdings im Anhang auf dem Abschlusszeugnis zu sehen sein.
Auf dem Zeugnis steht nicht, dass Täuschungsfreiheit vorausgestzt wird.
Es heißt nur: "die folgenden Prüfungen wurden wie folgt bewertet".
Würde es Sinn machen den Verstoß zuzugeben um eine eventuelle Anzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu mindern?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine vollständige Beratung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und eingehender Erörterung der mit der Entscheidung einhergehenden Konsequenzen erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung dieser Problematik bitte ich um Verständnis dafür, dass ein konkreter Rat, wie Sie sich in der vorliegenden Situation verhalten sollten, an dieser Stelle nicht erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt