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menschliche Abgründe: Gier frisst Hirn

14. April 2012 19:01 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


19:49

Meiner 82jährigen Mutter stehen aus einem grundbuchlich abgesicherten Übergabevertrag eines landwirtschaftlichen Betriebes unter anderem montliche Geldleistungen von 50 Euro zu. Diese vor 20 Jahren vereinbarten Leistungen wurden aber von der begünstigten Partei nie gezahlt. Diese Partei war schlicht der Meinung, dass meine Mutter das Geld nicht benötigt. Wie lange zurückliegend kann diese Geldleistung eingefordert werden. Wären nach dem Tode meiner Mutter diese nicht gewährten Leistungen noch einklagbar, da ja ihr Erbe oder Hinterlassenschaft/Restvermögen durch die Nichtleistung beansprucht wurde? Die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgte vor 20 Jahren zwar an meine leibliche Schwester, diese war allerdings aus steuerlichen Gründen von einer anderen Familie adoptiert worden. Sie ist darum auch dann von Zuzahlungsverpflichtungen befreit, wenn meine Mutter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Meine Schwester gibt auf Nachfrage an, dass die seiner Zeit vertraglich und im Grundbuch abgesicherten Leistungen nach Angaben ihres Anwaltes ohnehin sittenwidrig gewesen sind. Das Grundvermögen mit Wirtschaftsgebäuden wurde ihr damals ohne Schulden oder Verbindlichkeiten von meinen Eltern überlassen.

14. April 2012 | 19:25

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn die Zahlungspflicht im Übergabevertrag notariell geregelt ist, hierüber also eine vollstreckbare Urkunde geschaffen wurde, verjähren diese in 30 Jahren, § 197 BGB .

Zwar ist hier zu beachten, dass die Ansprüche teilweise vor der Schuldrechtsreform 2002 entstanden sind. Seinerzeit betrug die Verjährungsfrist aber auch 30 Jahre, § 195 BGB a.F.. Da sich die Frist also nicht verändert hat, läuft die alte Verjährungfrist einfach weiter.

Verjährt wären diese Forderungen vermutlich also nicht. Es wäre dann aber noch die Frage der Verwirkung oder eines schlüssigen Verzichts zu klären, da Ihre Mutter die Zahlung ja selbst hätte geltend machen können, es aber nicht getan hat. Der schlüssige Verzicht setzt jedoch ein entsprechendes Verhalten, also eine Handlung voraus. Ebenso erfordert die Verwirkung nicht nur den Zeitablauf, sondern auch Umstände, aus denen Ihre Schwester schließen durfte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird.

Ob die Zahlung sittenwidrig war, kann ich nicht beurteilen, da es auf den Wert des Hofes und der von Ihrer Schwester sonst noch übernommenen Verpflichtungen ankommt. Dies müsste man durch Vorlage der Unterlagen und genauer Prüfung der Umstände klären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2012 | 19:45

Der schuldenfreie Übergabewert betrug insgesamt seiner Zeit 250.000 DM. Hier kann doch niemand
- auch kein Anwalt - von sittenwidrigem Vertrag sprechen. Ich halte diesen Vorhalt für eine reine - nicht nachvollziehbare - Schutzbehauptung!
Als weitere zu erbringende Leistung ist das lebenslange Wohnrecht (in einer Wohnung) in einem Zweifamilienhaus eingetragen. Die anderen Leistungen sind unbeachtlich: 3 Eier, halbes Pfund Butter wöchentlich.
Können Sie meiner Meinung zum Unsinn der Sittenwidrigkeit zustimmen?
Antwort ja oder nein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2012 | 19:49

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Bei den von Ihnen geschilderten Umständen sehe ich ebenfalls keinen Ansatz der Sittenwidrigkeit, also eines auffälligen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei der Hofübergabe. Verbindlich kann dies ebenso wie Ihre Ausgangsfrage letztlich aber erst nach einer detaillierten Prüfung unter Vorlage der Unterlagen geklärt werden.

ANTWORT VON

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