Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Zahlungspflicht im Übergabevertrag notariell geregelt ist, hierüber also eine vollstreckbare Urkunde geschaffen wurde, verjähren diese in 30 Jahren, § 197 BGB
.
Zwar ist hier zu beachten, dass die Ansprüche teilweise vor der Schuldrechtsreform 2002 entstanden sind. Seinerzeit betrug die Verjährungsfrist aber auch 30 Jahre, § 195 BGB
a.F.. Da sich die Frist also nicht verändert hat, läuft die alte Verjährungfrist einfach weiter.
Verjährt wären diese Forderungen vermutlich also nicht. Es wäre dann aber noch die Frage der Verwirkung oder eines schlüssigen Verzichts zu klären, da Ihre Mutter die Zahlung ja selbst hätte geltend machen können, es aber nicht getan hat. Der schlüssige Verzicht setzt jedoch ein entsprechendes Verhalten, also eine Handlung voraus. Ebenso erfordert die Verwirkung nicht nur den Zeitablauf, sondern auch Umstände, aus denen Ihre Schwester schließen durfte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird.
Ob die Zahlung sittenwidrig war, kann ich nicht beurteilen, da es auf den Wert des Hofes und der von Ihrer Schwester sonst noch übernommenen Verpflichtungen ankommt. Dies müsste man durch Vorlage der Unterlagen und genauer Prüfung der Umstände klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Der schuldenfreie Übergabewert betrug insgesamt seiner Zeit 250.000 DM. Hier kann doch niemand
- auch kein Anwalt - von sittenwidrigem Vertrag sprechen. Ich halte diesen Vorhalt für eine reine - nicht nachvollziehbare - Schutzbehauptung!
Als weitere zu erbringende Leistung ist das lebenslange Wohnrecht (in einer Wohnung) in einem Zweifamilienhaus eingetragen. Die anderen Leistungen sind unbeachtlich: 3 Eier, halbes Pfund Butter wöchentlich.
Können Sie meiner Meinung zum Unsinn der Sittenwidrigkeit zustimmen?
Antwort ja oder nein?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Bei den von Ihnen geschilderten Umständen sehe ich ebenfalls keinen Ansatz der Sittenwidrigkeit, also eines auffälligen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei der Hofübergabe. Verbindlich kann dies ebenso wie Ihre Ausgangsfrage letztlich aber erst nach einer detaillierten Prüfung unter Vorlage der Unterlagen geklärt werden.