Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, eine Kautionszahlung auf einem Extrakonto anzulegen, existiert nicht. § 551 Absatz 3 Satz 3 BGB
, wonach die Anlage der Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen muss, gilt nur für die Wohnraummiete.
Die Verpflichtung des Vermieters, die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen, ergibt sich aber in der Regel aus ergänzender Auslegung der zwischen ihm und dem Mieter zustande gekommenen Sicherungsabrede, vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.02.2006 - 13 U 2489/05
. Danach dient die Kaution üblicherweise zur Sicherstellung aller Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen an den Mieter zurückzuerstatten. Bei der Kaution handelt es sich damit um eine Sicherheitsleistung, die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis sichern soll. Ein Zugriff des Vermieters auf die Kaution soll dann aber erst im Verwertungsfall in Betracht kommen. Dem Sicherungsinteresse des Vermieters ist genügt, wenn er die Zugriffsmöglichkeit auf den Kautionsbetrag erhält; es ist dafür nicht notwendig, den Betrag vollständig ins Vermögen des Vermieters zu überführen. Vielmehr entspricht es umgekehrt dem Sicherungsinteresse der Beklagten, einen Verlust der Kaution bei Insolvenz des Klägers zu verhindern, der einträte, wenn der Betrag vollständig ins Vermögen des Klägers überginge.
Selbst wenn sich aus der Kautionsvereinbarung aber eine entsprechende Nebenpflicht zur abgesonderten Anlage der Kaution ergeben sollte, führt dies nicht zur Annahme einer durch Rechtsgeschäft begründeten Vermögensbetreuungspflicht, so dass der Straftatbestand der Untreue nicht erfüllt ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. 4. 2008 - 5 StR 354/07
). Allgemeine schuldrechtliche Pflichten aus einem Vertragsverhältnis genügen für sich genommen nicht. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn es sich um Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten zugunsten des Vertragspartners handelt.
Zusammenfassend:
Auch wenn in der Sicherungsabrede keine besondere Anlageform der Kaution ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sich eine solche Verpflichtung in der Regel als Nebenpflicht zum Vertrag. Erfolgt die Anlage der Kaution nicht getrennt vom eigenen Vermögen, dürfte daher ein Vertragsverstoß zu bejahen sein. Insofern rate ich Ihnen zur Einrichtung eines Extrakontos für die Kautionszahlungen, um jegliches Risiko von vornherein auszuschließen.
Eine Strafbarkeit wegen Untreue scheidet dagegen mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer Vermögensbetreuungspflicht aus.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
8. Juni 2011
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12:48
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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