Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind weiterhin als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen, da der Kaufvertrag mit Frau Helene Stenger zwar notariell beurkundet wurde, aber die Eigentumsübertragung noch nicht vollzogen ist. Dies ist nach deutschem Recht entscheidend: Die bloße notarielle Beurkundung des Kaufvertrags führt noch nicht zur Eigentumsübertragung. Erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung und der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch geht das Eigentum über.
Da die Restzahlung des Kaufpreises noch aussteht, sind Sie weiterhin Eigentümer und damit auch berechtigt, über die Wohnung zu verfügen. Die Tochter Kerstin Stenger ist nach dem Tod der Käuferin Helene Stenger in die Wohnung eingezogen, ohne dass ein Mietvertrag mit Ihnen besteht und ohne dass sie als Erwerberin im Grundbuch eingetragen ist. Nach dem OLG Bamberg besteht zwischen Ihnen und der Tochter keine vertragliche Beziehung; sie ist nicht Vertragspartnerin und auch nicht Rechtsnachfolgerin der Käuferin.
Die Nutzung der Wohnung durch die Tochter ist daher nicht rechtens, da Sie als Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen die Besitzerin haben. Die Tochter hat kein Recht zum Besitz, da sie weder Mieterin noch Eigentümerin ist und auch keine sonstige Berechtigung nachweisen kann.
Da die Tochter die Wohnung ohne rechtlichen Grund nutzt, steht Ihnen grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu. Sie können von der Tochter eine Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwerts verlangen, da sie einen sogenannten Mietwertvorteil auf Ihre Kosten hat. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) und aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 987 ff. BGB). Sie können die Herausgabe der Wohnung verlangen und für die Zeit der unberechtigten Nutzung eine Entschädigung fordern.
Hinsichtlich der Restzahlung des Kaufpreises ist der Vertragspartner weiterhin der Rechtsnachfolger von Frau Helene Stenger, also Herr Hans Jürgen Stenger, sofern er als Erbe und damit als Rechtsnachfolger im Vertrag und Grundbuch vorgesehen ist. Die Tochter ist nicht Vertragspartnerin und daher nicht zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann die Eigentumsübertragung vollzogen werden.
Zusammenfassend:
- Die Tochter nutzt die Wohnung ohne rechtlichen Grund, da Sie weiterhin Eigentümer sind.
- Sie haben einen Herausgabeanspruch und können eine Nutzungsentschädigung verlangen.
- Die Restzahlung des Kaufpreises ist vom Rechtsnachfolger der Käuferin zu leisten, nicht von der Tochter.
- Die Eigentumsübertragung erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Grundbucheintragung.
Eine Entschädigung steht Ihnen für die unrechtmäßige Nutzung Ihrer Wohnung durch die Tochter zu. Sie können die Herausgabe der Wohnung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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