Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB
geregelt: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Demnach hat der Halter des anderen Hundes grundsätzlich für die Behandlungskosten (Tierarzt etc.) aufzukommen.
Die Verantwortung für den Hund einem jungen Mädchen zu übertragen, das offensichtlich nicht in der Lage war, den Hund zu beherrschen, stellt zudem eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wenn Ihr Hund den anderen Hund nicht provoziert hat, ist daher davon auszugehen, dass den anderen Hundehalter die alleinige Schuld an dem Vorfall trifft und er daher in voller Höhe für alle Schäden haftet.
Die Versicherung der Hundehalterin können Sie ggf. über eine Anfrage beim Ordnungsamt oder durch Akteneinsicht bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft (über einen Anwalt) herausfinden. Im Endeffekt ist dies aber nicht entscheidend, da Sie Ihre Ersatzansprüche direkt gegenüber der Hundehalterin geltend machen können. Wenn Sie Name und Adresse der Frau haben, sollten Sie sie schriftlich unter Fristsetzung zur Begleichung der Behandlungskosten auffordern. Verweigert sie die Zahlung, sollten Sie einen Anwalt vor Ort in der Angelegenheit beauftragen, der Ihre Ansprüche dann durchsetzen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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