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hund greift an

6. Juli 2015 19:31 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

hallo,
ich hab einen 15 monate jungen husky ca 23kg und als ich auf dem weg zum see
einen ausgewachsenen hund ca 35kg, angeleint in der hand eines 10 jährigen
mädchen ca 25kg sah wollt ich weiter geh, aber dann schoss der hund auf mein hund los und
biss zu. das kind konnte den grossen hund nicht halten und hätte sich verletzten können an der schulter was ihr auch weh tat und deswegen heulte. um den festgebissenen hund los zu werden trat ich ihn und traf. mein husky verletzt am boden und der andere hund auch verletzt durch mein tritt endlich wieder in den händen der besitzerin.die polizei kam und hat die personalien von uns aufgenommen und weitergeschickt.
meine frage ist wer trägt die kosten der tierärzte?
wie find ich die versicherung von der frau? sie kooperiert nicht.
und ist es nicht verboten so einem kleinkind so ein hund in die handzugeben?
was nun?

6. Juli 2015 | 21:13

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB geregelt: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Demnach hat der Halter des anderen Hundes grundsätzlich für die Behandlungskosten (Tierarzt etc.) aufzukommen.

Die Verantwortung für den Hund einem jungen Mädchen zu übertragen, das offensichtlich nicht in der Lage war, den Hund zu beherrschen, stellt zudem eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Wenn Ihr Hund den anderen Hund nicht provoziert hat, ist daher davon auszugehen, dass den anderen Hundehalter die alleinige Schuld an dem Vorfall trifft und er daher in voller Höhe für alle Schäden haftet.

Die Versicherung der Hundehalterin können Sie ggf. über eine Anfrage beim Ordnungsamt oder durch Akteneinsicht bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft (über einen Anwalt) herausfinden. Im Endeffekt ist dies aber nicht entscheidend, da Sie Ihre Ersatzansprüche direkt gegenüber der Hundehalterin geltend machen können. Wenn Sie Name und Adresse der Frau haben, sollten Sie sie schriftlich unter Fristsetzung zur Begleichung der Behandlungskosten auffordern. Verweigert sie die Zahlung, sollten Sie einen Anwalt vor Ort in der Angelegenheit beauftragen, der Ihre Ansprüche dann durchsetzen wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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