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heizung und warmwasser

6. August 2020 13:02 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

hallo,
wir sind im März 2017 in unser gekauftes Mittelreihenhaus eingezogen, alle anderen Parteien (10) bereits ein Jahr zuvor.
Anfang April 2017 war plötzlich das Wasser eiskalt und die Heizung funktionierte nicht in jedem Raum. Von da an begannen die Arbeiten. Laut Aufzeichnungen waren über 50 Mal Handwerker in unserem Keller, Mal war etwas kaputt, Mal lief Wasser aus den Leitungen... es wurde erneuert, gespült, neu abgedichtet immer und immer wieder. Eigentlich waren die Handwerker der Installationsfirma okay, wenn manchmal auch sehr unbeholfen. Nur Wenige waren Facharbeiter. So nun zu meiner Frage: Wer bezahlt das? Wir haben uns geweigert die aufgestellte Rechnung zu bezahlen bis April 2020, jetzt funktioniert’s) da wir neu gekauft hatten. Nun kam die Betriebs-und Nebenkostenabrechnung für die gesamte Anlage und nun wurden jene Rechnungen einfach hier als Wartungsarbeiten abgerechnet... wie kann ich, wie können wir vorgehen? Gibt es keine Gewährleistung oder Garantie?

6. August 2020 | 13:49

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

bezahlen muss der, der die Handwerker beauftragt hat, also der Auftraggeber:

War es der Vermieter, muss er zahlen.

Waren Sie als Mieter es, müssen Sie den Handwerker zunächst bezahlen, aber haben einen Regressanspruch gegen den Vermieter.

Denn wenn es eine Mangelbeseitigung ist, ist dafür allein der Vermieter zuständig.

Er kann es auch nicht verdeckt in die Nebenkostenabrechnung als Wartung geltend machen.

Denn wenn es Reparaturen waren, die erst einmal die funktionstüchtige Heizung/Warmwasseranlage herstellt, ist es Instandsetzung

Das darf nicht auf Mieter umgelegt werden.

Weisen Sie also die Abrechnung insoweit zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 6. August 2020 | 14:10

Sehr geehrter Ratsucender,

aufgrund Ihrer Schilderung zur Nebenkostenabrechnung bin ich davon ausgegangen, dass Sie Mieter sind.

Wenn Sie Eigentümer sind und die Handwerker 50 mal erscheinen müssten, um den Mangel zu beseitigen, ist das eine Nachbesserung.

Die Kosten hat der Handwerker nach § 635 Abs. 2 BGB dann selbst zu tragen.

Sie müssen es nicht bezahlen

Insoweit ist es dann vielmehr eine kostenlose Gewährleistung.

Wenn also erst im April der Mangel beseitigt worden ist, läuft die zweijährige Gewährleistungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Alle fehlgeschlagenen Versuche vorher sind dann irrelevant..

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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