Sehr geehrte Fragestellerin,
nach einer Rechtsprechungsrecherche in zwei umfassenden Datenbanken, konnte ich keine Erklärung dafür finden, dass der Begriff "hochschulöffentlich" den Zeitraum außerhalb der Vorlesungszeit ausschließt.
Aus diesem Grund wäre eine mündliche Prüfung auch in der vorlesungsfreien möglich, da diese ebenfalls "hochschulöffentlich" ist und jedes Hochschulmitglied daran teilnehmen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Gibt es zu der Definition von "hochschulöffentlich" allgemeine Vorgaben (z.B. im Hochschulrecht), die landes- und/oder bundesweit Gültigkeit besitzen?
Oder handelt es sich hierbei Ihrer Ansicht nach um etwas, das jede Universität eigenständig bestimmen kann? In letzterem Fall: Wo wäre eine derartige Regelung normalerweise zu finden, wenn nicht in der Promotionsordnung selbst?
Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Mit bestem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Begriff "hochschulöffentlich" ist gesetzlich nicht festgeschrieben, wird allerdings in vielen Erläuterungen verwandt, beispielhaft:
https://prof.beuth-hochschule.de/gober/abschlussarbeiten/muendliche-abschlusspruefung/
Wenn der Begriff daher weder in der Promotions- oder Hochschulordnung selbst anders definiert wird, was ich mir nicht vorstellen kann, ist hierbei keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt