Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Angesichts Ihrer Schilderungen gehe ich zunächst einmal davon aus, dass der Verkehrsunfall von Ihrem leider getöteten Arbeitskollegen verursacht worden ist.
Gemäß der §§ 104 ff. SGB VII ist bei einem fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfall ganz gleich, ob dieser durch den Unternehmer des Betriebes oder durch eine betriebliche Tätigkeit eines Mitarbeiters („Versicherten des Betriebes") oder Auszubildenden verursacht wurde, die Haftung des Schädigers für den Personenschaden und somit auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.
Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger für einen infolge eines Arbeitsunfalls erlittenen Personenschaden sind also ausgeschlossen sind, sofern es sich um einen Arbeitsunfall (vgl. § 8 SGB VII) handelt, der durch den Unternehmer des Betriebs oder durch eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten des Betriebs, in dem der Arbeitsunfall des Geschädigten versichert ist, verursacht wurden.
Es ist leider an dieser Stelle angesichts der Komplexität Ihres Falles und der bei Ihnen eingetretenen Schäden ohne Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere der Gerichtsakten, nicht möglich, eine abschließende Einschätzung zu geben. Leider ist mir auch nicht bekannt, welches Urteil der Anwalt zitiert, das jetzt dazu führen soll, dass Ihnen keine Ansprüche zustehe. Kurz vor einem Termin aufzugeben und das Klagebegehren nicht weiter zu verfolgen, halte ich für keine gute Idee. Hier sollten Sie sich im Termin zumindest zunächst einmal die Rechtsauffassung des Landgerichtes anhören und ggf. den von Ihnen angebotenen Beweisen nachzugehen.
Grundvoraussetzung für einen Haftungsausschluss ist immer, dass eine betriebliche Tätigkeit vorliegt.
Keine „betriebliche Tätigkeit" liegt nach der Rechtsprechung bei Tätigkeiten bzw. Handlungen vor, die vom Schädiger entweder nur aus eigenwirtschaftlich motiviertem Verhalten dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen sind oder dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzurechnen sind (vgl. etwa: BAG, Urt. v. 19.3.2015 – 8 AZR 67/14)
Wenn man Ihre erste Schilderung nimmt, wird man von einem Haftungsprivileg ausgehen müssen und damit Ihre Ansprüche verneinen müssen.
Es gilt also für Sie, beim Gericht zu beweisen, dass diese Aussage nicht richtig war und darzulegen, dass es sich um einen zufälligen Transport nach Rostock gehandelt hat, der nichts mit einer betrieblichen Tätigkeit zu tun hatte. Wenn man hier die Grundsätze anwendet, die der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02) kann man dann zu Ihren Gunsten davon ausgehen, dass das Haftungsprivileg nicht eingreift weil der innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereich fehlt.
Sie sollten dies nochmals mit Ihrem Anwalt besprechen. Das Verfahren würde ich aktuell nicht beenden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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Betreff: Klärung meines Falles
Sehr geehrter Herr Klein,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meinem Fall. Ich möchte sicherstellen, dass ich alle notwendigen Informationen zur Unterstützung meiner Position bereitstelle.
Wie bereits erwähnt, war ich zufällig im Lkw, und an diesem Tag gab es keine Arbeitsaktivitäten, sondern nur eine Reise zur Unterkunft. Ich kann dies vor Gericht belegen.
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob es noch weitere Informationen oder Dokumente gibt, die ich zur Unterstützung meines Falls einreichen sollte?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Da ich die Gerichtsakte und Unterlagen nicht kenne, kann ich nicht einschätzen, ob und was Sie noch einreichen müssen. Wichtig ist, dass Sie behaupten und beweisen, dass Sie sich bei Ihrer ersten Darstellung vertan haben. Dies muss das Gericht Ihnen zunächst glauben. Dann reicht es darzustellen und ggf zu beweisen, dass Ihr Transport nichts mit einer betrieblichen Tätigkeit zu tun hat, sondern Ihr Transport rein privater Natur war.
Wie gesagt ist es aber ohne Lektüre der Gerichtsakte sehr schwierig, eine Strategie vorzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein