Gerne zu Ihrer Frage:
Es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich. Maßgeblich ist also allein der Wille der den Vergleich schließenden Parteien, der nach den Standards der Auslegung von Willenserklärungen zu eruieren ist.
Vorbehaltlich dessen, dass mit weder der Verlauf des zum Verglich führenden Prozesses bekannt ist, noch ob nach VOB/B und/oder Bauvertragsrecht des BGB gebaut wurde, ist „wesentlich" ein unbestimmter Rechtsbegriff, der stets im Kontext mit einem konkreten Sachverhalt zu interpretieren ist.
Allerdings lautet der Vergleich ja anders:
„während der Bauzeit bis zur weitestgehenden Abschluss der in Ziff2. genannten und in der Änderungsgenehmigung vom 10.01.2020 (Stadt Heidelberg) bezeichneten Baumaßnahme zu unterhalten".
Der entscheidende Kontext muss zwar nicht im Vergleich selbst zitiert sein. Wenn aber ein Bezug mit ausreichend bestimmbaren Inhalten herzuleiten ist – nämlich vorliegend die
„in der Änderungsgenehmigung vom 10.01.2020 (Stadt Heidelberg) bezeichnete Baumaßnahme"
...muss diese zwingend hier vorliegen, um ein abschließendes Urteil zu ermöglichen.
Dies vorangestellt, bedeutet „weitestgehend" jedenfalls nicht der vollständige Abschluss des Vorhabens.
Auch die Abnahme oder Teilabnahmen nach VOB/B oder §§ 650 a ff BGB
(mit oder ohne § 650 i BGB
/Verbrauchervertrag) spielen als bilaterale Rechte keine Rolle, sondern wären allenfalls Indizien.
Vielmehr ist entscheidend, was vom Sinn und Zweck im gewachsenen Zusammenhang des Rechtsstreits die Parteien vereinbaren wollten, um eben den Streit zu beenden.
Und das aus Sicht eines gut informierten verständigen Dritten, wobei an dieser Stelle (aber auch erst dann) wieder das Gericht ins Spiel kommt.
Zum Beispiel kann einen Wohnung auch ohne Abnahme oder nur nach Teilabnahmen bewohnbar sein, umgekehrt die Abnahme mit Mängeln nur die Gewährleistungsrechte des Bestellers ausschließen, nicht aber das Werk bei erheblichen Mängeln bewohnbar macht.
Kurz: „Weitestgehend" stellt nicht den Bezug zu den Richtlinien der VOB/B
(etwa § 12 VOB/B
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen, oder (3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden...
oder den Gesetzen zur Abnahme des BGB her, sondern bedeutet, dass der teleologische Inhalt des Vergleichs tunlichst vollständig zu erzielen ist, die Phasen zum Ziel sich aber nicht in Fristen (etwa § 5 VOB oder § 640 BGB
) oder Zeitfenstern abbilden ließe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
22. Oktober 2020
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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