Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte kann nicht seriös vorher gesagt werden, ob Sie eine Strafe zu erwarten haben und wenn ja, wie hoch diese ausfallen könnte. Dies vorausgeschickt teile ich Ihnen folgendes mit:
Eine Betrugsstraftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, § 263 I StGB
. Sofern Sie keine (einschläigigen) Vorstrafen haben, ist eine Geldstrafe zu erwarten, die anhand Ihres Einkommens festgesetzt wird, § 40 I StGB
. Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, § 40 II StGB
. Es wird dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Tag ausgegangen.
Voraussetung für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs wäre jedoch u.a. vorsätzliches Handeln. Sofern Sie Schreiben, dass Sie vergessen haben, die Nebentätigkeit zu melden, kann hier zunächst nicht von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. Jedoch wird diese Begründung sehr wahrscheinlich als Schutzbehauptung ausgelegt werden, sodass es schwierig werden dürfte, den mangelnden Vorsatz zu begründen.
Da Sie den Schaden bereits ausgeglichen haben und dieser nicht sehr hoch war, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie mit einer milden Strafe rechnen können.
Ich rate Ihnen jedoch, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen, damit das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Aussage sollten Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls machen. Den Anhörungsbogen müssen Sie nicht ausfüllen, lediglich persönliche Angaben wie Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen angegeben werden, § 111 OWiG
. Zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einkommen, Unterhaltspflichten etc. müssen Sie sich jetzt noch nicht äußern. Diese Angaben können auch später gemacht werden, ohne dass Ihnen hierdurch Rechtsnachteile entstehen.
Ich darf Sie noch darauf hinweisen, Ihren Namen am Ende der Frage herauszunehmen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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