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dispo/gläubigerbegünstigung

12. September 2008 13:22 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller

Zur Zeit bin ich in Steuerklasse 3. Ich zahle hohe Kreditraten. Diese werden zumeist aus gewährtem Dispo getilgt. Die Dispoinanspruchnahme steigt dadurch fast stetig.

Ab 1. 1.09 ist Steuerklasse 1 wegen g.l. ab 1. 9. 08 erforderlich. Ich gerate dann an meine Grenzen. Ich möchte ab November die Tilgung der Kreditraten einstellen, die Banken werden dann spätestens ab 1. 2. 09 die Abtretung in Anspruch nehmen, dann aber eben aus Steuerklasse 1. Die DispoInanspruchnahme sinkt.Es liegt also ein Passivtausch vor.
Von dem mir nach Pfändung verbleibenden Betrag kann ich meinem Sohn den erforderlichen Unterhalt zahlen. Darüber hinaus will ich ratenweise Verbindlichkeiten bei einem ehemaligen Vermieter sowie Energieschulden begleichen.

1. Darf ich den Passivtausch per 1. 11. vornehmen?
Oder erst ab 1. 1., weil sich zu diesem Datum erst mein Nettoeinkommen, das der Kreditentscheidung der Banken zugrundlag, vermindert?

2. Darf ich aus dem pfändungsfreien Betrag an den Ex-Vermieter und das EVU leisten?
Eine Verbraucherinsolvenz plane ich nicht.

3. Der Dispo ist ausdrücklich auf den Kontoauszügen vermerkt. Darf ich ihn weiter in Anspruch nehmen - eine gegenteilige Mitteilung der beiden beteiligten Banken liegt nicht vor.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie mit "Abtretung" eine Lohnabtretung meinen? Hierzu dürfen Sie bitte den Sachverhalt im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ergänzen.

1. M.E. sollten Sie den Passivtausch erst zum 01.01.2009 vornehmen, da erst dann die neue Einkommenssituation eingreift und vorher die Banken kaum ihr Einverständnis mit Ihrer Vorgehensweise bekunden werden. Ich rate Ihnen daher an, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit den betroffenen Banken in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls eine Stundung der Kreditraten zu erreichen, gegebenenfalls eine Herabsetzung wegen der veränderten Einkommenssituation.

2. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb Sie aus den pfändungsfreien Beträgen keine Zahlungen an Ihren ehemaligen Vermieter und das Energieversorgungsunternehmen zahlen dürfen. Denn eine Gläubigerbegünstigung im strafrechtlichen Sinne ist darin nicht ersichtlich. Die hierzu entscheidende Norm des Strafgesetzbuches lautet:

§ 283c StGB
Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Da Sie auf berechtigte und (sicherlich) auch fällige Forderungen zahlen, ist Ihnen diese Vorgehensweise nicht verwehrt.

3. Ob Sie den Dispokredit weiterhin in Anspruch nehmen dürften, sollten Sie mit der zuständigen Bank klären. grundsätzlich besteht die Verpflichtung, innerhalb des zugebilligten Rahmens zu bleiben. Jedoch enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken häufig Regelungen dahingehend, dass auf sich ändernde Einkommenssituationen hinzuweisen ist. denn der Dispokredit wird meist bei Eröffnung des Kontos vereinbart, durchschnittlich in Höhe von drei Monatsgehältern. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls dann, wenn Sie die Bank über den Steuerklassenwechsel informieren.

Ich hoffe, Ihnen zunächst einenn ersten Überblick gegeben zu haben, und darf Sie bei Bedarf auf die kostenlose Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2008 | 14:26

1.Die Bank hat mir den Dispo eingeräumt, wohl auf der Grundlage der Geldeingänge, ohne dass ich ihn beantragt habe, ich habe also auch nie explizit für die Einräumung eines Dispo unterschrieben.
2. Danke auch für den Ratschlag per 1. 1. Ich bezweifel, dass die Banken sich auf Stundungen einlassen. Ich möchte dann zum 1. 1. und 1.2. der Einziehung der Raten widersprechen, danach haben die Banken aufgrund der Lohnabtretung die Möglichkeit, den pfändbaren Betrag beim Arbeitgeber einzuziehen.

M. E. gibt es auch hier keine strafrechtlichen Probleme. Oder?

Danke übrigens für schnelle und verständliche Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2008 | 09:00

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre Nachfrage gerne, wenn auch etwas verspätet, wie folgt beantworten:

Strafrechtliche Probleme bekommen Sie nach der beschriebenen Vorgehensweise nicht, da Sie den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nicht erfüllen.Dies richtet sich nach § 283 c Abs. 3 iVm. § 283 Abs. 6 StGB . Danach müssten Sie "Zahlungen eingestellt" haben, was aber nicht gegeben ist, wenn Sie einzelne Schulden nicht begleichen oder bei vorübergehender Zahlungsstockung. Außerdem dürfte es bei Ihnen an einem Vorsatz fehlen.

Ich hoffe, Ihnen nunmehr Klarheit verschafft zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

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