Sehr geehrter Fragensteller,
sicher kann man eine Diskriminierung hier sehr gut vertreten. Allerdings muss man sich doch ernsthaft die Frage stellen, ob man auch bei Gericht damit durchdringt.
Zum einen ist die Ungleichbehandlung sehr moderat in absoluten Zahlen. Nicht auf relativer Ebene. Das stimmt.
Andererseits kann ein Richter zusätzlich auch den Förderungsgedanken heranziehen, dass generell mehr Frauen zum Frauenfußball gezogen werden sollen, um ihn insgesamt zu fördern und wachsen zu lassen.
Siehe: https://www.bundestag.de/resource/blob/816584/e3dd847eb0701c9f9b687a59af5d3b12/WD-7-129-20-pdf.pdf
Und vor allem:
§ 20 AGG:
"(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
(2) 1Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. 2Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen."
Dieser sachliche Grund ist hier meines Erachtens klar vorhanden. Ich rate Ihnen von einem Rechtsstreit ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
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