Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen gestellte Frage ist leider nicht so pauschal zu beantworten, da es vorliegend drauf ankommt, was sie für einen Vertrag mit über den Liegeplatz geschlossen haben.
In der Regel handelt es sich bei Verträgen über einen Liegeplatz um einen Mietvertrag, so dass ich bei meiner Beantwortung Ihrer Frage auch hiervon ausgehe.
Der Liegeplatz muss danach grundsätzlich erstmal geeignet sein, um das Boot dort abzustellen. Hiervon ist zunächst auszugehen, da Sie dies zu Anfang ja auch nicht angezweifelt haben. Da, laut ihrer Angabe der Boden nun aufgeweicht ist, ist fraglich, ob dies einen Mangel darstellt. Hiervon könnte man nach § 536 Abs. 1 BGB
noch ausgehen, da durch den aufgeweichten Boden die Tauglichkeit des Liegeplatzes aufgehoben ist. Jedoch dürfte meines Ansicht nach kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter vorliegen, da hier die Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB
nicht vorliegen, da der Vermieter das Aufweichen des Bodens nicht zu vertreten haben dürfte, weil er dies nicht beeinflussen konnte.
Sofern Sie eine Versicherung für Ihr Boot abgeschlossen haben, sollten Sie den Schaden Ihrer Versicherung melden, da diese unter Umständen für den Schaden aufkommen könnte.
Zudem rate ich Ihnen, einen möglicherweise vorliegenden Vertrag über die Nutzung des Liegeplatzes nochmals prüfen zu lassen, da sich hieraus gegebenenfalls auch ein anderes Ergebnis ergeben kann (z.B. wenn der Vermieter verpflichtet ist, regelmäßig nach dem Boot zu schauen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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