Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.) Falls Ihr Freund derzeit in Untersuchungshaft sitzt und es bald eine Hauptverhandlung geben wird, KÖNNEN Sie als Zeugin sich selbst belasten und erzählen, dass Sie die Bestellungen in seinem Namen ausgeführt haben. Verpflichtet dazu sind Sie nicht. Wenn Ihre Angaben glaubhaft erscheinen, wird er Ihren Freund freisprechen bzw. das Verfahren dann eingestellt. Der Haftbefehl würde dann aufgehoben werden.
2.) Wenn Ihr Freund zwar verurteilt worden ist, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist, dann besteht noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Falls die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt worden ist, wäre eine Berufung statthaft und empfehlenswert. Dort gäbe es die Möglichkeit einer erneuten Beweisaufnahme.
3.) Wenn Ihr Freund schon rechtskräftig verurteilt worden ist, ist die Sache komplizierter. Er müsste versuchen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen gem. § 359 StPO
. Ob dies vorliegend möglich ist, kann ohne Einsicht in die Akten und Protokolle nicht seriös beurteilt werden.
Falls eine Wiederaufnahme zum Erfolg führt und Ihr Freund freigesprochen wird, dann müssten Sie in Kauf nehmen, dass ein neues Strafverfahren diesmal gegen Sie eingeleitet wird und Sie für die Tat bestraft werden. Eine Schätzung wie hoch die Strafe ausfallen würde ohne Aktenkenntnis nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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