Guten Abend !
Aus einer Urkunde ist ein Vorbehaltsurteil vom Kläger gegen den Beklagten vor dem AG erstritten worden. Der Beklagte legte Berufung vor dem LG ein. Nach einem aussergerichtlichen Vergleich ist der Beklagte verpflichtet die Berufung zurückzunehmen. Er nahm selbst beim LG durch eigenes Anschreiben die Berufungsklage zurück. Das LG will trotz Vorliegens der schriftlichen Rücknahme durch den Berufungskläger den bereits gesetzten Verhandlungstermin durchführen und beruft sich darauf, dass es die Rücknahmerklärung des Berufungsklägers nicht für das Verfahren werten kann. Es besteht weiterhin auf Durchführung des mündl. Verhandlungstermines.
Wie können wir den Termin doch noch zu Fall bringen ?
Ich danke für alsbaldige Antwort
mit freundl. Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Vor dem Landgericht herrscht der sogenannte Anwaltszwang, das bedeutet, daß die Parteien nur durch ihre Anwälte dort agieren können. Alle Schriftsätze etc., die nicht von Anwälten eingereicht werden, werden von dem Gericht nicht verwertet.
Das wiederum bedeutet, daß die Berufung nur durch ein Anwaltsschreiben zurückgenommen werden kann.
Sie können den Termin also nur zu Fall bringen, indem der Berufungskläger einen Anwalt beauftragt, einen Schriftsatz mit der Berufungsrücknahme an das Landgericht zu senden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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