Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Im Falle einer Benachteiligung oder Beeinträchtigung im Vergabeverfahren, können Sie den Ersatz Ihres Schadens verlangen.
Zunächst ist zu unterscheiden:
1.
Bei einer europaweiten Ausschreibung, ab einem Schwellenwert von 200.000,-- €, können Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Information über den Ausgang des Vergabenverfahrens (maßgeblich ist der Tag der Absendung durch den Auftraggeber) an die Vergabekammer Ihres Bundeslandes mit der Bitte um Überprüfung wenden (Nach Zuschlagserteilung ist eine Überprüfung des Vergabeverfahrens durch eine Vergabekammer nicht mehr möglich.). Sie müssen in dem Falle darlegen und beweisen, dass Ihr Unternehmen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigt wird und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen wird. Die Vergabekammer prüft dann das Verfahren. Bis zur Entscheidung kann der Zuschlag für den betreffenden Auftrag nicht erteilt werden; ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.
Gegen eine abschlägige Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden.
2.
Bei Verstößen gegen die Vergaberegeln für öffentliche Aufträge, die wertmäßig unterhalb der Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen liegen, kann die Beschwerde nur bei der Fach-/Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers (z.B. Landratsamt oder Regierungspräsidium [je nach Bundesland]) eingelegt werden. Die Fach-/Rechtsaufsichtsbehörde überprüft dann das Vergabeverfahren.
Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, kann dieser vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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