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aufenthaltsverlängerung

| 7. September 2018 12:39 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

ich max halser bin mit meiner thaifrau 5 jahre verheiratet und lebe in münchen. ihre aufenthaltsgenehmigung läuft im dez. ab.sie hat nur a1 und schafft b1 nicht. sie war in thailand nie in der schule und ist 55 jahre alt.was soll ich tun um sie hierzubehalten. sie hat gesagt dann geht sie wieder nach thailand zurück. das wäre das aua unserer ehe. ich brauche sie aber da ich auch bei sehr schlechter gesundheut bin danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meiner Auffassung nach muss Ihre Frau keine Sprachkenntnisse nachweisen, um die Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen. Gemäß § 28 des Aufenthaltsgesetzes ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 ist lediglich die Niederlassungserlaubnis (also "eine stärkere Form der Aufenthaltserlaubnis") von ausreichenden Sprachkenntnissen abhängig. Erforderlich wäre ein Nachweis außerdem bei einer beabsichtigten Einbürgerung.

Daher dürfte es hingegen für eine bloße verlängere der "schlichten" Aufenthaltserlaubnis keine Probleme geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. September 2018 | 08:31

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