Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Auffassung nach muss Ihre Frau keine Sprachkenntnisse nachweisen, um die Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen. Gemäß § 28
des Aufenthaltsgesetzes ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 ist lediglich die Niederlassungserlaubnis (also "eine stärkere Form der Aufenthaltserlaubnis") von ausreichenden Sprachkenntnissen abhängig. Erforderlich wäre ein Nachweis außerdem bei einer beabsichtigten Einbürgerung.
Daher dürfte es hingegen für eine bloße verlängere der "schlichten" Aufenthaltserlaubnis keine Probleme geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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