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Zwangs-Kabel-Anschluss

| 11. Dezember 2021 09:26 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:38

Meine Vermieterin zwingt mich,
monatlich 6,13€ für eine „Multimediadose" von Vodafone Kabel Deutschland zu zahlen,
(1) obwohl die aus technischer Sicht ohne Beeinträchtigung anderer MieterInnen vom Konzentrator abgeklemmt werden könnte, weil jeder/jede MieterIn sein/ihr eigenes Koax-Kabel hat, und
(2) obwohl der Mietvertrag festlegt, dass im Falle eines bereits bestehenden Breitbandanschlusses (VDSL hatte ich bereits seit meinem Einzug im Jahr 2016) der Mieter keinen Anspruch hat, dass die Vermieterin weitere Breitbandanschlüsse bereitstellt.

Die Vermieterin erhöht nun jährlich die Nebenkosten wegen weiteren, teilweise zugegebener Maßen fehlerhaften Entscheidungen, so dass ich mittlerweile 203€/Monat statt 190€/Monat zahlen soll. Dieser Verschwendungskultur würde ich nun gerne endgültig einen Riegel vorschieben lassen, zumal zu „Multimedia" eigentlich auch „Interaktion" gehört, die man aber erst für einen Aufpreis von etwa weiteren 25€/Monat erhält (VDSL kostet mich im Mittel insgesamt nur 20€/Monat inklusive Telefonie&Internet&TV).

Die hiesigen Anwälte wollen mich seit Installation der „Multimediadose" im Jahr 2017 nicht vertreten (selbst wenn (wie im Mai diesen Jahres) auf Betreiben von Vodafone meine „verdächtig" wirkende Wohnung „polizeilich" durchsucht wird).
Diverse Mietervereine und die Verbraucherzentrale sehen keinen Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot.

Gibt es vielleicht doch einen Weg, der Verschwendung gerade in dieser Situation Einhalt zu gebieten?

11. Dezember 2021 | 10:06

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach derzeitiger Rechtslage habe ich ebenfalls keine Bedenken, dass die Kosten für den Kabelanschluss in den Nebenkosten auf Sie umgelegt werden dürfen. Die Umlage dieser Kosten auf die Mieter ist so auch derzeit nach § 2 Nr. 15 Betriebskost-nverordnung zulässig. Das ist allerdings so nur noch bis zum 30.06.2024 vorgesehen.

Danach kann eine Umlage nur noch erfolgen, wenn es dazu nach Maßgabe von § 71 TKG eine Vereinbarung mit dem Vermieter gibt. Auch diese Vereinbarungen können dann künftig eigenständig und losgelöst vom Mietvertrag gekündigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2021 | 10:13

Sehr verehrte Frau Stadler,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Können Sie bitte noch auf das „Sparsamkeitsgebot" eingehen?
Das scheint bei dem deutlichen Übermaß an Breitbandangeboten (LTE, VDSL, Kabel) hier gar keine Rolle zu spielen, was aber doch eigentlich bei so kleinen, billigen Wohnungen gar nicht sein darf.

Ich danke Ihnen, dass Sie erneut Zeit für mich hatten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Dezember 2021 | 10:38

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Da die Kosten für den Kabelanschluss unter das Nebenkostenprivileg fallen spielt das Sparsamkeitsgebot in diesem Zusammenhang keine Rolle, die Kosten dürfen umgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2021 | 10:58

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Jetzt weiß ich wenigstens, warum ich es seit etwa 5 Jahren nicht verstanden habe, dass ich 3% meiner Warmmiete für Kabel-TV bezahlen muss...

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Dezember 2021
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Jetzt weiß ich wenigstens, warum ich es seit etwa 5 Jahren nicht verstanden habe, dass ich 3% meiner Warmmiete für Kabel-TV bezahlen muss...


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