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Zuschlagserteilung nach Zwnagsversteigerung

16. Dezember 2015 10:51 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe ein Frage bezüglich der Zwangsversteigerung: Ich bin Höchstbietender einer Zwangsversteigerung gewesen und die Zuschlagserteilung wurde zunächst für 5 Wochen später vertagt, weil die (Noch-)Eigentümer samt Anwalt auch anwesend gewesen sind und zunächst einen Befangenheitsantrag gestellt haben, der in den 5 Wochen geprüft und sich als belanglos dargestellt hat. An dem Tag der Zuschlagsverkündung wurde die wurde diese wieder um 2 Wochen vertagt, mit der Begründung, dass die Eigentümer nun Klage beim Landgericht gegen die Zwangsversteigerung eingelegt haben. Nach Ablauf dieser 2 Wochen wurde eine erneute Vertagung um 3 Wochen festgesetzt, weil das Landgericht nun dem Noch-Eigentümer angeblich Recht gegeben und eine 3-wöchige Frist gesetzt hat, um eine Sicherheitsleistung bei der Bank zu hinterlegen, um das Ganze abzuwenden.

Wie oft und wie lange darf denn vertagt werden? Mir ist nun klar, dass dem Ersteher nicht so viele Rechte eingeräumt werden, aber wo liegt denn die zumutbare Grenze? Ein Anwalt hat mir geraten, ein Schreiben aufzusetzen, um eine Frist zu setzen, dass im Falle einer erneute Vertagung, Klage auf Rücktritt eingereicht werden kann, falls der Zuschlag nicht erteilt wird. Erfolgsuassichten? Wahrscheinlich gering aber was kann ich denn noch tun?

Kann mir jemand da weiterhelfen.

Vielen Dank

S.T.

16. Dezember 2015 | 12:01

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Frage, wie oft und für welchen Zeitraum eine Vertagung statthaft ist, ist im Detail gesetzlich nicht geregelt und hängt deshalb vom Einzelfall ab, für den eine sachgerechte Verfahrensleitung von den zuständigen Rechtspflegern und Richtern verlangt wird. Entscheidend sind die Gründe, welche eine Vertagung verlangen – ist dies stets derselbe Grund, sind die Begründungserfordernisse höher und gerade im Hinblick auf ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Vorgehens, welches Ihnen sog. Amtshaftungsansprüche über Art. 34 GG , § 840 BGB eröffnen könnte, zu beachten. In Ihrem Fall waren die Vertagungsgründe mit Befangenheitsantrag, anhängiger Klage und nunmehr eingeräumter Frist zur Sicherheitsleistung unterschiedlich, weshalb das Vorgehen wohl nicht zu beanstanden ist.

Um mögliche Schritte gegen eine etwaige weitere Vertagung prüfen zu können, muss zunächst bekannt sein, mit welcher Begründung diese erfolgt, was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Zudem ist zu prüfen, weshalb sich der Schuldner gegen die Zwangsversteigerung wehren konnte. Wenn die Zwangsvollstreckung aber erfolgreich abgewendet werden sollte und es nicht zum Zuschlag kommt, ist ein Rücktritt vom Gebot aber ohnehin unnötig. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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