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Zurückbehaltungsrecht gem. §357 Abs. 4 Satz 1 BGB

17. August 2023 21:35 |
Preis: 35,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


15:33

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe bei einem Online Shop Ware bestellt. Der Kaufvertrag wurde anschließend unbestritten widerrufen und das Paket in eine Packstation eingelegt, im Beisein eines Zeugen.

Laut Sendungsauskunft soll das Fach der Packstation leer gewesen sein. Der Frachtführer verweigert aufgrund dessen eine Erstattung gegenüber dem Händler und dieser macht daher von seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch.

Bitte geben Sie an, wie nun weiter zu verfahren ist und ob das Zurückbehaltungsrecht zurecht in Anspruch genommen wird (gerne auch mit Rechtsprechung).

Vielen Dank vorab.

17. August 2023 | 22:22

Antwort

von


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Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können das Zurückbehaltungsrecht dadurch beseitigen, dass Sie den Nachweis der Rücksendung erbringen, siehe § 357 Absatz 4 BGB. Der Nachweis kann zB durch Vorlage einer Einlieferungsquittung erfolgen (BT-Drs. 17/12637, 63).
Ich gehe davon aus, dass Sie bei Einlieferung des Pakets eine Bescheinigung dafür erhalten haben. In Kombination mit der Zeugenaussage, dass das Paket tatsächlich in das Fach eingelegt wurde, reicht dies aus meiner Sicht als Nachweis aus, um das Zurückbehaltungsrecht zu beseitigen. Sie sollten dem Händler daher eine Kopie des Belegs sowie die schriftliche Zeugenaussage zusenden und unter Fristsetzung die Rückzahlung fordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2023 | 15:29

Guten Tag Herr Rechtsanwalt,

nochmals vielen Dank für Ihre tolle Antwort.

Eine Frage hat sich allerdings noch ergeben:

Muss die Zeugenaussage vom Gericht angeordnet werden oder kann die Zeugin Ihre Beobachtungen niederschreiben und der Prozessbeteiligte reicht diese dann ein?
Auch hier wäre ich für eine Nennung der Rechtsgrundlage sehr dankbar.

Vielen Dank vorab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2023 | 15:33

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Zeugin sollte auf jeden Fall zeitnah eine Niederschrift machen. Zwar wird im Streitfall der Richter vermutlich ein persönliches Erscheinen der Zeugin anordnen, um sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit zu machen. Da ein solcher Prozess aber ggf. erst in einigen Monaten zur Verhandlung kommen und die Erinnerung nachlässt, ist eine Niederschrift zur Gedankenstütze wichtig.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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