Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei Zustellung an ein Postfach des Empfängers hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.12.2006, Az. 14 SA 873/06 festgestellt, dass die im Postfachvertrag festgelegte Obliegenheit, das Postfach zumindest einmal wöchentlich zu leeren, den maximalen Zeitraum darstellt, innerhalb dessen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Ein Absender, der eine Briefsendung in ein solches Postfach einwirft, kann – auch weil die Postfachbedingungen öffentlich zugänglich sind – davon ausgehen, dass der Empfänger das Postfach zumindest wöchentlich leeren wird und daher spätestens sieben Tage nach Einwurf Kenntnis genommen hat.
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie nicht von einem Zugang der Kündigungserklärung bei Einlage in das Postfach ausgehen können, sondern erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme seitens des Empfängers am 23.03.
Mit freundlichen Grüßen
22. März 2019
|
04:55
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: