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Zollfreigrenzen (Bestimmungen für den Reiseverkehr)

20. Mai 2011 08:57 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ulrich Barth

Guten Tag,

meine Frage betrifft die Reisefreigrenzen von Reisemitbringsel aus dem Ausland.

Ich lese gerade auf www.zoll.de dass Flugreisende abgabenfrei "andere Waren" bis zu einem Warenwert von 430 Euro einführen dürfen, wenn es sich um Waren handelt die zum privaten ver- und gebrauch bestimmt sind. Jetzt habe ich auf einer Flugreise meinen Laptop, iPhone, Uhr etc. dabei die allein schon mind. 1.000 Euro Wert haben.

Muss ICH im Zweifel beweisen, dass diese Waren in Deutschland gekauft worden sind?

Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie Sachen im Inland erworben haben und diese im Wert oberhalb der Zollfreigrenze auf einer Reise mitführen, sind Sie verpflichtet bei der Wiedereinreise den Erwerb im Inland nachzuweisen.

Schon von daher sollten Sie für alle Anschaffungen Belege und Quittungen aufbewahren, da Sie diese im Nachgang zu einer Zollkontrolle dann von zu hause aus an den Zoll senden und so den Erwerb im Inland nachweisen können.

Bei Wertsachen (z.B. Uhren, Musikinstrumenten etc.) bietet es sich daher an, dass Sie sich die Mitnahme ins Ausland bereits beim Zoll am Flughafen bestätigen lassen.

Sie bekommen dann beim Zoll eine Bescheinigung auf welcher der Gegenstand und seine Merkmale nebst dem Wert aufgeführt sind.

Bei der Einreise legen Sie diese Bescheinigung beim Zoll vor.

Dieser vergleicht die Angaben in der Bescheinigung mit dem Gegenstand, welche Sie mitbringen.

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