Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass man dem bestellten Artikel unmittelbar die Herkunft der Bestandteile vom durch Sie benannten Markenhersteller ansieht.
Da es sich dabei also um einen Artikel handelt der scheinbar gewerblich gehandelt wird und den man dem Markenrechtsinhaber zuordnen würde könnte eine unzulässige Nutzung der Marke vorliegen. Was genau dabei die Verkäuferin in Rechnung stellt spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
In Ihrem Fall würde ich allerdings aufgrund der aufwändigen Spezialanfertigung gegenüber dem Zoll damit argumentieren, dass es sich um ein Kunstwerk handelt bzw. dass der erworbene Artikel als Kunstwerk zu behandeln ist. Das wäre nach meiner Bewertung die einzige Möglichkeit in diesem Fall zur Annahme einer zulässigen Markennutzung zu gelangen. Das dürfte auch nicht bereits durch eine Anfertigung nach Wunsch oder den Charakter als Kleidungsstück ausgeschlossen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: