Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Verzugszinsen können Sie geltend machen Eintritt des Verzuges. Verzug tritt nach § 286 I 1 BGB
ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, zum Zeitpunkt der Mahnung ein. Einer Mahnung bedarf es für den Verzugseintritt nach § 286 II Nr. 1 BGB
insbesondere aber dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Durch eine entsprechende Regelung im Pachtvertrag kann eine solche Leistungszeit, z.B. jeweils zum 01. des Monats, bestimmt sein. Dann tritt mit Ablauf dieses Datums Verzug ein.
Zu beachten ist aber, dass zugleich die Forderung für den Verzugseintritt auch fällig sein muss. Aufgrund des Zeitablaufs seit Anfang 2006 sollten Sie daher überprüfen, ob nicht eine Stundung der Pachtzinsen vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Im Pachtvertrag ist vereinbahrt, spätestens am driten Kalendertag eines Monats, erstmals zu 1.5.2006.
Es war also erstmals zum 3.5.2006 fällig.
Wie kann in diesem Fall eine Stundung der Pachtzins vorliegen?
Eine Stundung liegt dann vor, wenn Sie auf die Geltendmachung einer fälligen Forderung für eine gewisse Zeit verzichtet haben.
Ob dies der Fall ist oder sich aus den Umständen ergibt, kann ich nicht beurteilen. Ich habe diesen Gedanken nur aufgrund des Zeitablaufs vorgebracht.
Nach der vertraglichen Regelung war der Pächter jeweils mit Ablauf des 3. Werktages in Verzug.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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