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13. Juli 2007 16:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:14

Guten Tag,

ich habe ein Gewerbeobjekt verpachtet.

Ich habe noch Mietforderungen aus 2006, und 2007, die ich jetzt in Zahlung stellen will.

Darf ich die Verzugszinsen erst jetzt, nach einer ersten Mahnung berechnen, oder gilt der Tag, ab dem die Pacht eigentlich gezahlt hätte werden müssen, z.B. 1.4.2006.

Gruss

onassis3

13. Juli 2007 | 16:22

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Verzugszinsen können Sie geltend machen Eintritt des Verzuges. Verzug tritt nach § 286 I 1 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, zum Zeitpunkt der Mahnung ein. Einer Mahnung bedarf es für den Verzugseintritt nach § 286 II Nr. 1 BGB insbesondere aber dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Durch eine entsprechende Regelung im Pachtvertrag kann eine solche Leistungszeit, z.B. jeweils zum 01. des Monats, bestimmt sein. Dann tritt mit Ablauf dieses Datums Verzug ein.

Zu beachten ist aber, dass zugleich die Forderung für den Verzugseintritt auch fällig sein muss. Aufgrund des Zeitablaufs seit Anfang 2006 sollten Sie daher überprüfen, ob nicht eine Stundung der Pachtzinsen vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2007 | 16:57

Im Pachtvertrag ist vereinbahrt, spätestens am driten Kalendertag eines Monats, erstmals zu 1.5.2006.

Es war also erstmals zum 3.5.2006 fällig.
Wie kann in diesem Fall eine Stundung der Pachtzins vorliegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2007 | 17:14

Eine Stundung liegt dann vor, wenn Sie auf die Geltendmachung einer fälligen Forderung für eine gewisse Zeit verzichtet haben.

Ob dies der Fall ist oder sich aus den Umständen ergibt, kann ich nicht beurteilen. Ich habe diesen Gedanken nur aufgrund des Zeitablaufs vorgebracht.

Nach der vertraglichen Regelung war der Pächter jeweils mit Ablauf des 3. Werktages in Verzug.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

www.ra-freisler.de

ANTWORT VON

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