Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da keine Vereinbarung über die Zinsen getroffen wurde, kann die Mutter als Darlehensgeberin jedenfalls keine Darlehenszinsen verlangen.
Nach § 488 Absatz 3 BGB
kann die Mutter den Darlehensvertrag kündigen und den Betrag zur Rückzahlung fällig stellen.
Kommen Sie dann mit der Rückzahlung in Verzug, können aber Verzugszinsen geltend machen durch die Mutter. Diese richten sich dann nach § 288 Absatz 1 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
7. September 2011
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22:11
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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