Sehr geehrte Damen und Herren,
Gem. § 401 ZPO
gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).
§ 2 Abs. 2 ZSEG hinsichtlich der Zeugenentschädigung lautet:
Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
HInsichtlich der Fahrtkosten ordnet § 9 Abs. 1 ZSEG an:
Zeugen und Sachverständigen werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
Sollten Sie ein PKW nutzen, dann gilt:
§ 9 Abs. 3, der in Nr. 2. anordnete, daß dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,21 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraft- Fahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren bezahlt werden.
Hinsichtlich eines Anwalts, gilt § 11 ZSEG, der in Abs. 1 daß nur die Kosten einer notwendigen Rechtsvertretung getragen werden. Dazu haben Sie sich leider nicht geäußert. Wozu brauchten Sie den Anwalt?
Sie werden daher nur den Termin und die damit verbundene Zeit bezahlt erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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