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Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB

17. Februar 2019 09:27 |
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Internationales Recht


Beantwortet von


11:56

In einigen Foren konnte ich nachlesen, das ein o.a. Mietvertrag - unter Umständen - bei Hochzeit "mieterseitig" gekündigt werden kann. Ist dem WIRKLICH so oder unterliegt das jeweiligen Einzelfallentscheidungen ?

Hintergrund: ich bin Mieter einer Wohnung mit einem Zeitmietvertrag. Meine Lebensgefährtin und ich möchten nun zusammenziehen und dieses Jahr auch heiraten.

Außerdem hat meine Lebensgefährtin ein Kind aus erster Ehe welches ebenfalls mit uns zusammen leben wird.

Frage: Kann ich unter diesen Umständen den o.a. Zeitmietvertrag +vorzeitig+ kündigen ?

17. Februar 2019 | 10:05

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

grundsätzlich kommt es zum einen erst einmal darauf an, ob der Vermieter überhaupt eine wirksame Befristung vereinbart hat. Der Wortlaut ist hier nicht geschildert. Möglicherweise nutzen Sie die Nachfragefunktion, um diesen nachzuschieben.

Ansonsten gibt es leider kein "Sonderkündigungsrecht bei Heirat" im Mietrecht.

Wenn aber die Restlaufzeit noch lang wäre, kann es in diesem Einzelfall nach § 242 BGB die Möglichkeit geben dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter selber zu präsentieren, um das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen - LG Hannover WuM 1988, 12 . und OLG Karlsruhe (RE) NJW 1981, 1741 . Man muss aber die Nachteile wie "zu wenig Platz", "neuer Wohnort", "finanzielle Belastungen" konkret vortragen. Zudem muss man die geeigneten Nachmieter mit allen Kontaktdaten präsentieren.

Ansonsten wäre noch der Weg über § 540 BGB denkbar. Findet man einen Untermieter und verweigert der Vermieter die Untervermietung kann man dann entsprechend der Norm kündigen.

Die einfachste Lösung ist sicher ein Aufhebungsvertrag.

Fazit: Ein pauschales Sonderkündigungsrecht ( Wirksamkeit der hier nicht geschilderten Bindungsklausel unterstellt ) existiert nicht. Aber der Weg über Nach- / Untermieterlösung oder Aufhebungsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2019 | 11:37

Zur Fragestellung: "...grundsätzlich kommt es zum einen erst einmal darauf an, ob der Vermieter überhaupt eine wirksame Befristung vereinbart hat"...

...ist im Mietvertrag (RNK Verlags-Nr. 525) folgendes beschrieben:

§2 - Mietzeit
d) Dieses Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB .
Es beginnt am xx.xx.xxxx und endet am xx.xx.xxxx, ohne das es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat bei Vertragsabschluss davon Kenntnis genommen, dass der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen will. Genaue Begründung (ggf. als separater Anlage): Eigenbedarf wg. Renteneintritt (handschriftlich eingefügt; keine separate Anlage).



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2019 | 11:56

Sehr geehrter Fragensteller,

Es fehlen die konkreten Daten. Sollte kein Datum eingetragen worden sein, ist die Kündigung nach § 573 c BGB möglich.

Mehr als 4 Jahre kann man aber an sich einen Vertrag nicht befristen und auch nicht die ( so die hM ) ordentliche Kündigung ausschließen.

Sollte der Renteneintritt mehr als 4 Jahre ab Vertragsschluss dauern, wäre schon deswegen die Klausel unwirksam und eine Kündigung nach § 573 c BGB möglich.

Zudem halte ich mit

AG Böblingen, Urteil vom 02.10.2006 - 19 C 1635/06

die Klausel für zu unbestimmt:

"Die vom Kläger erklärte Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht schon deshalb unwirksam, weil zwischen den Parteien eine Befristung des Vertrags bis zum Jahre 2012 vereinbart gewesen wäre. Zum einen fehlt es im Mietvertrag an einer schriftlichen Begründung der Befristung (§ BGB § 575 BGB ), weshalb das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die Regelung im § 2 Ziff. 2 des Mietvertrags ist darüber hinaus auch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zwar ist das Jahr, in dem der Vertrag enden sollte, im Vertragsformular benannt, nicht aber der genaue Tag des vereinbarten Vertragsendes. Dieses ist auch nicht anhand einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestimmbar: Soweit die Beklagten hierzu ausführen, man habe das Jahr des voraussichtlichen Renteneintritts des Beklagten Ziff. 1 zum Vertragsende bestimmt, lässt dieser Vortrag eine genauere Eingrenzung des Zeitpunkts des Vertragsendes nicht zu, weil der Eintritt in die Rente zum einen von - veränderlichen - gesetzlichen Bestimmungen, zum anderen auch von der Entscheidung des Arbeitnehmers selbst abhängt."

Fazit: hier ist auch eine Kündigung nach § 573 c BGB mit "3 Monatsfrist" möglich.

Über eine Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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